Freimessen von Behältern und engen Räumen gemäß DGUV Grundsatz 313-002

Bei allen Arbeiten in Behältern, Silos, Schächten, Brunnen, Kanalsystemen - oder allgemein gesagt: in engen Räumen - ist fast ausnahmslos erforderlich, vor Arbeitsbeginn den Bereich freizumessen. Nur durch das sogenannte „Freimessen“, kann man die unsichtbaren, aber tödlichen Gefahren durch Gase, Dämpfe und Sauerstoffmangel rechtzeitig erkennen.

 

Im weiteren Verlauf der Arbeiten ist es zudem fast immer notwendig, den Bereich mittels Gasmessgeräten zu überwachen, um bei einer Verschlechterung der Atmosphäre reagieren zu können.

 

Die erforderliche Fachkunde zum Freimessen wird in diesem Seminar vermittelt. Das sichere Verwenden von Gasmessgeräten, deren Möglichkeiten, aber vor allem deren Grenzen sowie die Gefahren von Gasen, Dämpfen und Sauerstoffmangel, werden hier praxistauglich behandelt. Durch viele praktische Versuche, Anschauungsobjekte und Messübungen wird der Lerninhalt nachhaltig verankert.

Was ist Freimessen?

Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration, Explosionsgefahr und des Sauerstoffgehalts, mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Schacht, Behälter, Silo, Container oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.

Ihre individuelle Schulung können Sie HIER buchen oder ein unverbindliches Angebot anfordern.

Die Freimessung erfolgt aus einem sichern Standpunkt aus, bevor der enge Raum begangen wird, um eine Gesundheitsgefahr durch Gase & Dämpfe oder eine Explosionsgefahr beim Einsteigen und Aufenthalten im Schacht, Behälter, Silo oder engen Raum auszuschließen.

Was sind Behälter und enge Räume?

Enge Räume:

  • sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgeben
  • sind Luftaustauscharm (eingeschränkte Luftzirkulation)
  • bergen Gefahren durch darin befindliche bzw. eingebrachte Stoffe (Gefahrstoffe), Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen
  • können im inneren Gefahrstoffe ansammeln bzw. kann Sauerstoffmangel darin entstehen
  • haben eingeschränkte Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten (erschwerte Flucht und Rettung)


Beispiele:

  • abwassertechnische Anlagen
  • Silos
  • Tanks
  • Rohre
  • Hohlräume in Maschinen
  • Hohlräume von Bauwerken
  • Gruben
  • Schächte
  • Kanäle
  • Schiffsräume
  • Waagengruben
  • Kastenträger von Brücken und Kranen
  • Naben, Rotorblätter und Spinner von Windenergieanlagen

Wann muss freigemessen werden?

Bei allen Arbeiten/Tätigkeiten, bei denen sich Personen in Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen aufhalten muss vor Arbeitsbeginn freigemessen werden.

Auch schon das Hineinbeugen gilt aus Aufhalten, genau so wie das Betreten, Befahren, Einfahren oder Einsteigen.

Arbeiten/Tätigkeiten sind z. B.:

  • Instandhaltungsarbeiten, wie Instandsetzungsarbeiten, Wartungsarbeiten, z. B. Konservieren, Schmieren oder Nachstellen, Inspektionsarbeiten
  • Reinigungsarbeiten einschließlich Restmengenbeseitigung
  • Änderungsarbeiten
  • Tätigkeiten bei Fertigungsprozessen
  • Störungsbeseitigung
  • Feuerfestbau

Reicht das einmalige Freimessen aus? 

Kann durch technische Lüftungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Atmosphäre von Schächten, Räumen und Behältern, Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel im Verlaufe der Arbeiten entstehen oder freigesetzt werden (auch durch das Arbeitsverfahren), muss während der Durchführung der Arbeiten 

kontinuierliche Gasmessungen, z. B. mit direkt anzeigenden Geräten, durchgeführt werden.

Hierfür werden werden in der Regel Mehrgasmessgeräte eingesetzt werden.

Das alleinige Freimessen, vor dem Einsteigen, ist in der Regel nicht ausreichend.
Bei den meisten Arbeiten in Schächten, engen Räumen, Silos und Behältern, ist eine kontinuierliche Messung von Gefahrstoffen, brennbaren Gasen/Dämpfen und Sauerstoffmangel erforderlich.

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Wer darf Freimessen?

Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.


Für diese Fachkunde zum Freimessen von Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen ist ein Seminar nach dem DGUV Grundsatz 313-002 „Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004“ erforderlich.

Die Fachkunde bezieht sich auf:

  • die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,
  • die zu messenden Gefahrstoffe,
  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. Beschaffenheit der Behälter, Silos und engen Räume, mögliche Einbauten, welche die Probenahme beeinflussen können.


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Ist eine Fortbildung von Fachkundigen Personal zum Freimessen erforderlich?

Nach DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004, sind die Fachkundigen zum Freimessen verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diese Fortbildung nachzuweisen, um sich in allen Bereichen auf dem aktuellen Stand zu halten.

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Es gibt viele Gründe warum eine Fortbildung wo wichtig ist, 

  • Änderungen von Vorschriften- und Regelwerken
  • Wissensvertiefung
  • Betriebsblindheit und Routine entgegenwirken
  • praktische Messerfahrung sammeln
  • Änderungen in der Messtechnik / neue Sensoren
  • Erkenntnisse aus Unfallgeschehen
  • Änderungen der betrieblichen Verhältnisse

Müssen Gasmessgeräte vor einer Freimessung geprüft werden?

Gasmessgeräte müssen vor einer Freimessung geprüft werden. Diese Vorgabe, dass Gasmessgerät & Gaswargeräte jede Arbetisschicht geprüft werden müssen, stehet in der DGUV Information 213-056 (T021) und der DGUV Information 213-057 (T023).
Diese arbeitstäglich Prüfung setzt sich auch der sogenannten Sichtkontrolle und dem Anzeigetest zusammen.

Für die Sichtkontrolle und Anzeigetest, der umgangssprachlich Bumtest (Bump-Test), Begasungstest oder Crashtest genannt werden ist ein Ausbildung gemäß T021 / T023, zum unterwiesenen Personal erforderlich.
Für diese Prüfung ist auf jeden Fall ein Prüfgas erforderlich.

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